Dienstreise: Mehr, fürs gleiche Geld – doppelte Pauschalen bei Verpflegung steuerfrei

Auch beim Thema Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit lohnt es sich, nochmals mit dem Chef zu sprechen. Zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen, die Ihr Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann, hat er die Möglichkeit, einen höheren Betrag zu erstatten und und muss diesen dann nur pauschal zu versteuern.

Tipp: Bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit kann Ihnen Ihr Arbeitgeber zusätzlich zu den Ihnen gesetzlichen Verpflegungspauschalen von 6 Euro, 12 Euro und 24 Euro jeweils noch einmal denselben Betrag dazu zahlen. Dieser wird pauschal mit 25 % versteuert. Bei den Verpflegungspauschalen von 6 Euro, 12 Euro und 24 Euro müssen Sie das Veranlagungsjahr berücksichtigen, da der Gesetzgeber sich nunmehr entschieden hat, nur noch zwei Stufen bei der Verpflegungspauschale vorzusehen.

Beispiel: Sie mussten auf eine Dienstreise, an der Sie den ganzen Tag von 0 bis 24 Uhr für Ihren Arbeitgeber unterwegs waren.

Für diesen Tag gibt es die folgenden drei Möglichkeiten:

  1. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen die Pauschale von 24 Euro (komplett steuerfrei)
  2. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen 36 Euro (24 Euro steuerfrei, 12 Euro können pauschal mit 25 % versteuert werden) Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen 48 Euro (24 Euro steuerfrei, 24 Euro können pauschal mit 25 % versteuert werden).
  3. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen 60 Euro (24 Euro steuerfrei, 24 Euro können pauschal mit 25 % versteuert werden und 12 Euro verbleiben in jedem Fall als steuerpflichtiger Arbeitslohn)

Tipp: Und auch die Fahrtkosten für die Fahrten mit dem eigenen Pkw zu den Einsatzorten kann Ihnen Ihr Arbeitgeber mit 0,30 Euro pauschal pro Kilometer steuerfrei ersetzen.

Fragen zum Thema Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).

Weitere Tipps und Tricks zu Reisekosten und anderen Werbungskosten, Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer finden Sie in den aktuellen Beiträgen.

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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!
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