Wenn Sie die Wegstrecke für Heimbesuche zu Ihren pflegebedürftigen Angehörigen steuerlich geltend machen möchten, dann erfordert dies einigen organisatorischen Aufwand. Dies liegt daran, dass Besuchsfahrten zu Angehörigen grundsätzlich steuerrechtlich nicht „außergewöhnlich“ sind. Die Fahrten gehören vielmehr in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Dennoch gibt es auch hier eine Möglichkeit, diesen Kostenaufwand steuerlich geltend zu machen.
Besuchsfahrten können als sogenannte außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung Berücksichtigung finden, wenn sie zur Pflege und Versorgung des Angehörigen zwingend erforderlich sind. Nur wenn die Fahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung des Leidens durchgeführt werden, kann es sich um sogenannte Krankheitskosten handeln. In einem solchen Fall bedarf es jedoch eines ärztlichen Attests.
Hinweis: Fahrten, die ausschließlich der familiären Kontaktpflege dienen, können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das Finanzamt wird derartige Aufwendungen bei genauer Prüfung nicht anerkennen.
Tipp: Ist eine gerichtlich bestellte Betreuung notwendige, können Sie Kosten für Heimbesuche in der Steuererklärung ansetzen. Wenn Sie als Betreuer gerichtlich eingesetzt worden sind, können Sie unter Umständen notwendige Betreuungsfahrten, die nicht aus dem Vermögen des Betreuten ersetzt werden können, in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Wird ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht, so sind die Fahrtkosten für das Finanzamt nicht „zwangsläufig“.
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