Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in dem Verfahren IX ZR 64/12 über die Pflicht des Steuerberaters zum Hinweis auf mögliche Insolvenzreife zu befinden und hat dazu in seinem Urteil von 7. März 2013 zwei wesentliche Dinge festgestellt:
1. Das steuerberatende Dauermandat einer GmbH begründet in der Regel keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht.
2. Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde (gekürzt):
Der Kläger ist der Verwalter in dem eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH, die von dem Beklagten steuerlich beraten worden war und von dem Geschäftsführer B. geleitet wurde.
Die C. GmbH befand sich schon im Jahr 2005 in der Krise. Um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, stellte der Geschäftsführer B der Gesellschaft ein Darlehen über insgesamt 80.000 € zur Verfügung. Hierüber informierte er im Dezember 2005 den Beklagten. Dieser riet ihm, hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs einen Rangrücktritt zu erklären. Am 26. Januar 2006 besprachen der Geschäftsführer B und der Beklagte die Bilanz der C. GmbH für das Jahr 2004. Am selben Tag gab der Geschäftsführer B die vom Beklagten angeregte Rangrücktrittserklärung ab und erklärte zusätzlich den Rangrücktritt für die Rückgewähr von Sicherheiten, die er in der Vergangenheit der C. GmbH zur Verfügung gestellt hatte. Die unter dem 6. Februar 2006 erstellte Bilanz der C. GmbH für das Jahr 2004 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 73.121,63 € aus.
Am 29. September 2006 veräußerte der Geschäftsführer B seine Anteile an der c. GmbH. Diese stellte am 5. Dezember 2006 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Verfahrenseröffnung forderte der Kläger den Geschäftsführer B auf, wegen Kreditrückführungen auf dem Geschäftskonto der C. GmbH zwischen dem 26. Januar 2006 und dem 1. September 2006 in Höhe von insgesamt 265.372,03 € Schadensersatz zu leisten, weil dieser die Rückführung des Kredits trotz der Überschuldung der Gesellschaft zugelassen habe. Der Geschäftsführer B konnte den Betrag nicht zahlen. Er schloss mit dem Kläger am 25. August 2009 einen Vergleich, durch den er unter anderem seine Ansprüche gegen den Beklagten aus steuerlicher Beratung an den Kläger abtrat.
Gestützt auf diese Abtretung verlangt der Kläger unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens des Geschäftsführer B Schadensersatz in Höhe von 132.686,01 €. Er meint, der Beklagte habe es – zuletzt bei der Unterredung am 26. Januar 2006 – schuldhaft unterlassen, auf eine mögliche Überschuldung der Gesellschaft und die Pflicht des Geschäftsführer B, die Überschuldung prüfen zu lassen, hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu der Frage zugelassenen Revision, ob der Geschäftsführer einer GmbH in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und dem Steuerberater geschlossenen Beratungsvertrages einbezogen sei, soweit die insolvenzrechtliche Innenhaftung des Geschäftsführers in Rede stehe, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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