Begriff: Mit dem Begriff „Insolvenzverschleppung“ werden Verstöße gegen die bei verschiedenen Gesellschaften (beispielsweise GmbH, AG, eG, OHG, KG) gesetzlich geregelte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bezeichnet. Die Verantwortlichen (in vielen Fällen also der Geschäftsführer) der Gesellschaften sind nach den gesetzlichen Regelungen verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Übersicht (nach Wabnitz/Janovsky, Handbuch Wirtschafts- u. Steuerstrafrechts, 3. Auflage 2007):
Gesellschaftsform | Handlungspflicht | Strafbarkeit |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | § 64 Abs. 1, § 71 Abs. 4 GmbHG | § 84 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GmbHG |
Aktiengesellschaft (AG) | § 92 Abs. 2, § 268 Abs. 2 Satz 1, evtl. i. V. m. § 278 Abs. 3 oder § 283 Nr. 14 AktG | § 401 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AktG |
Offene Handelsgesellschaft (OHG) | § 130 a Abs. 1 HGB | § 130 b HGB |
Kommanditgesellschaft (KG) | § 130 a i. V. m. § 161 Abs. 2 | |
Mischformen wie beispielsweise:GmbH & Co KG u.Ä. (in bestimmten Fällen) | § 130 a i. V. m. § 177 a HGB | |
Genossenschaft (eG) | § 99 Abs. 1 GenG | § 148 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GenG |
Hintergrund: Der Gesetzgeber verwendet in den vorgenannten Normen den Begriff „Insolvenzverschleppung“ nicht ausdrücklich. Anders als das Strafgesetzbuch (StGB) enthalten die oben genannten Gesetze mit Ausnahme des Aktengesetzes AktG keine amtlichen Paragraphen-Überschriften. Dies führt dazu, dass die Strafbestimmungen keinen offiziellen Namen haben. Da nach der Strafprozessordnung (StPO) die Straftaten im Anklagesatz (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO), im Eröffnungsbeschluss (§ 207 Abs. 2 StPO) und im Urteil (§ 264 StPO) zu bezeichnen sind, ist eine schlagwortartige Umschreibung auch im Falle der Strafbarkeit einer Insolvenz zwingen notwendig. Hierfür hat sich der Begriff der sogenannten Insolvenzverschleppung eingebürgert.
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