Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus eBay zurücknehmen. Das entschied das Oberlandesgericht München am 28.10.2014 (OLG München, 28.10.2014 – 18 U 1022/14). Der Mann müsse der Löschung der Bewertung zustimmen.
Der Händler wollte die negative Bewertung nicht hinnehmen und verklagte den Käufer. In der Klage wies der Rechtsanwalt des Verkäufers das Gericht darauf hin, dass sich der Käufer nicht direkt beim Verkäufer über die Ware beschwert habe und diese auch nicht aufgrund der angeblichen Mängel zurückgeschickt habe. Das Käufer beanspruchte für sich das Recht auf Meinungsfreiheit.
Vor dem Landgericht München wurde die Klage des Verkäufers zunächst abgewiesen, weil er nicht habe beweisen können, dass die Bewertung „sachlich unrichtig“ gewesen sei. Der Verkäufer ging dann in die Berufung vor das Oberlandesgericht München. Dieses gab dem Kläger Recht. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Das Oberlandesgericht München verkündete am 28.10.2014 (Az. 18 U 1022/14 Pre) das folgende Endurteil:
„I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.02.2014 dahin abgeändert, dass es lautet wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Entfernung der von ihm im Bewertungsprofil des Klägers (bootszubehör-kXXXX) auf dem Online-Marktplatz eBay am 12.04.2013 zu Artikelnummer 12106274899 (Halterung für Bimini mit Schnell- verschluss Befestigung Teling Edelstahl Neu 7269) abgegebenen negativen Bewertung „- „ einschließlich des Bewertungskommentars „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden“ zuzustimmen.
2. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 411,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2013 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.“