Ab dem 1. August 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Leider fehlen in vielen Städten und Gemeinden noch die entsprechenden Kita-Plätze. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich für Eltern zu klagen, um ihren Anspruch auf den Kita-Platz oder aber die Kostenerstattung für die private Betreuung des Kindes durchzusetzen.
Wann darf geklagt werden?
Sobald sie einen ablehnenden Bescheid von der Gemeinde bekommen haben, läuft die Frist. Sie haben nun einen Monat Zeit um Klage einzureichen. In einigen Bundesländern ist es jedoch erforderlich vor der Klage ein sogenanntes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Wird dies unterlassen, so ist die Klage unzulässig.
Die Klage ist vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtungsklage auf Zuweisung des begehrten Kita-Platzes.
Für die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich kein Anwalt erforderlich. Da jedoch viele Besonderheiten zu berücksichtigen sind, kann nur davon abgeraten werden in einer derartig wichtigen Angelegenheit „selbst Hand anzulegen“. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Anwaltskosten und Gerichtskosten entstehen.
Müssen beide Elternteile berufstätig sein?
Die Antwort ist: Nein!
Mittlerweile hat sich die Rechtslage geändert. Nun können alle Eltern den Anspruch auf einen Kita-Platz ihres Kindes einklagen. Das Gesetz regelt den Rechtsanspruch, unabhängig von den Eltern, auf „Förderung“ des Kindes.
Muss ich mich auf einen anderen Kita-Platz verweisen lassen?
Ein Kita-Platz muss in einer für die Eltern „zumutbaren Entfernung“ liegen. Was die Gerichte noch als „zumutbar“ erachten ist bisher nur zu erahnen. Die Spanne reich von rund fünf Kilometern Weg bis zu 30 Minuten Fahrzeit bis zur Kita.
Achtung: Wer einen Kita-Platz ablehnt, der verliert den Rechtsanspruch. Aus diesem Grunde sollten Sie sich Ihre Entscheidung gut überlegen. Auch kann es angebracht sein, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Ist eine Tagesmutter eine Alternative zur Kita?
Auch eine Tagesmutter kann in rechtlicher Hinsicht eine Alternative zur Kita sein. Der Gesetzgeber hat in den einschlägigen Bestimmungen Kindertagespflege und Kita-Angebote gleichrangig bewertet. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln haben Eltern jedoch ein Wahlrecht zwischen Tagesmutter und Kita (Aktenzeichen: 19 L 877/13).
Wer zahlt die Kosten der privaten Betreuung?
Es kann sein, dass Ihre Kommune für die Kosten einer privaten Betreuung aufkommen muss. Dies ist jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen möglich. Lehnt die Gemeinde den Anspruch auf Kostenerstattung ab, ist Klage geboten. Sollten Sie beabsichtigen die Ihnen entstandenen Kosten der privaten Betreuung geltend zu machen, empfiehlt es sich einen Anwalt mit der Sache zu betrauen.
Wer kommt für den Verdienstausfall auf?
Wenn Sie Ihr Kind betreuen müssen und dafür nicht zur Arbeit gehen können, kommt es schnell zu einem Verdienstausfall. Auch diese Kosten können Sie gerichtlich geltend machen. Im Wege eines Amtshaftungsanspruchs kann Ihre Forderung vor einem Landgericht geltend gemacht werden. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass Sie die Klage immer über einen Anwalt bei Gericht einreichen müssen. Der Anwalt muss dann der Gemeinde das Verschulden beim Ausbau der Kita-Plätze nachweisen. Das ist im Einzelfall auch durchaus möglich, da die Städte seit fünf Jahren Zeit hatten, ihrer Verpflichtung zum Kita-Ausbau nachzukommen.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. gerne unter folgender Rufnummer zur Verfügung: 0511/310600-32.