Damit Zuschüsse Ihres Arbeitgebers zu Ihrer Berufsbekleidung steuerfrei gezahlt werden können, müssen Sie im Einzelnen mehrere Dinge (siehe Voraussetzungen) beachten. Ist dies nicht der Fall, unterliegt der Zuschuss den steuerpflichtigen Bezügen.
Bleibt Ihr Aufwand für typische Berufsbekleidung als Arbeitnehmer (beispielsweise: Blaumann, Uniform, Laborkittel, Richterrobe, Arbeitsschutzkleidung) in der Regel gleich hoch, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber eine steuerfreie Barablösung dafür zahlen.
Voraussetzung ist, Sie erhalten diesen steuerfreien Zuschuss explizit für diese typische Berufsbekleidung und Sie haben aufgrund Gesetzes, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Bereitstellung von Arbeitskleidung.
Tipp: Fragen Sie doch bei Ihrem Chef oder Ihrem Betriebsrat nach entsprechenden Vereinbarungen bzw. Möglichkeiten.
Wenn Arbeitskleidung verschlissen ist, müssen Sie häufig in Eigenregie Reparaturen durchführen.
Tipp: Die Materialien für die Instandsetzung Ihrer Arbeitskleidung, die Sie benötigen bzw. verbrauchen, sind Werbungskosten. Dies können beispielsweise Garn, Knöpfe, Reißverschlüsse oder Nadeln sein. Diese können Sie anhand einer Aufstellung nachweisen und in Ihrer Einkommensteuerklärung geltend machen.
Für die Instandsetzung von Arbeitskleidung können Sie anhand sogenannten eines Eigenbelegs folgende Beispiel-Rechnung dem Finanzamt präsentieren:
Nähgarn/Stoffreste (10 Euro) + Knöpfe und Reißverschluss (15 Euro) + Nadeln (3 Euro) = Summe: 28 Euro
Fragen zum Thema Berufskleidung beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuerberatung. Vereinbaren Sie einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
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