Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch zustehen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sofern der Partner seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.10.2015, Az: VI ZR 271/14.
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten eine – für die Klägerin außereheliche – intime Liebesbeziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen von der Klägerin, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos von sich selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen. Ferner besitzt der Beklagte Aufnahmen von der Klägerin, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen. Die Beziehung ist mittlerweile beendet, die Parteien sind zerstritten.
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Löschung von Fotos und Filmaufnahmen in Anspruch, die sie zeigen und sich auf elektronischen Speichermedien des Beklagten befinden.