Die generelle Form der Rentenbesteuerung ist die nachgelagerte Besteuerung. Unter der nachgelagerten Rentenbesteuerung versteht man, dass die Beiträge zur Rentenversicherung steuerfrei sind, dafür aber später die Rente selbst versteuert werden muss. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird der steuerpflichtige Anteil der Renten („Besteuerungsanteil“) für jeden Neurentner stufenweise bis zum Jahr 2040 angehoben, beginnend mit 50 % bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005. Die Auswirkungen der Rentenbesteuerung dürften jedoch für die meisten geringer sein als angenommen, da eine spürbare steuerliche Auswirkung weiterhin nur bei nicht unerheblichen weiteren Einkünften zu erwarten ist.
Für den Bundesfinanzhof ist die neue, höhere Rentenbesteuerung ab 2005 verfassungsgemäß, sofern es zu keiner Doppelbesteuerung kommt (BFH vom 4.2.2010, X R 52/08, BFH/NV 2010 S. 1253). Gegen das Urteil wurde vom unterlegenen Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1066/10), sodass alle Steuerbescheide mit Renteneinkünften derzeit vorläufig ergehen.
Nach Auffassung des BFH liegt eine Doppelbesteuerung vor, wenn die steuerpflichtigen Rentenanteile in der Auszahlungsphase die vorher eingezahlten, als Sonderausgaben abziehbaren und damit steuerfreien Rentenversicherungsbeiträge übersteigen oder anders herum ausgedrückt, wenn die später in Höhe des Rentenfreibetrages zufließenden steuerfreien Renten niedriger sind als die nicht als Sonderausgaben absetzbaren und damit aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge. Wer beispielsweise ab 2040 in Rente geht, muss 100 % seiner gesetzlichen Altersrente versteuern, obwohl er bis 2025 weniger als 100 % seiner Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen konnte. Bei dieser Prüfung ist nach Auffassung des BFH keine Barwertrechnung (Abzinsung künftiger Zahlungen) vorzunehmen, sondern das im Steuerrecht verankerte Nominalwertprinzip zugrunde zu legen (Mark = Mark). Das Bundesverfassungsgericht muss nun dazu Stellung beziehen, wann es zu einer doppelten Besteuerung kommt und ob das Nominalwertprinzip anzuwenden ist.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist in jedem Einzelfall die Frage der Doppelbesteuerung zu prüfen, und zwar erst im Rentenalter und nicht schon in den Jahren der Einzahlung der Beiträge. Daher ist jedem Steuerpflichtigen zu empfehlen, seine Steuerbescheide aus den Jahren der Berufstätigkeit bis zum Rentenalter aufzubewahren, da darin der jährlich als Sonderausgaben absetzbare Anteil seiner Rentenbeiträge dokumentiert ist.