Vereinnahmt ein Rechtsanwalt ein „berufsübliches“ Honorar für eine mehrere Jahre andauernde erbrechtliche Betreuung eines Mandats, führt dies nicht zu außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.01.2013 (BFH, Urt. vom 30.01.2013 – III R 84/11) entschieden und damit seine gefestigte Rechtsprechung erneut bestätigt. Die Anwendung der Tarifermäßigung sei auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten beschränkt, die von der üblichen Tätigkeit eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts abgrenzbar sein müssen.
Hintergrund: Kläger begehrte Tarifermäßigung
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bearbeitete über mehrere Jahre hinweg ein größeres Erbrechtsmandat. Nach erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit rechnete er ab und erhielt von seinen Mandanten eine hohe Honorarzahlung. Der Rechtsanwalt sah in dieser Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit und beantragte mit dieser Argumentation die Anwendung der Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
BFH: Beschränkung auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten
Der Bundesfinanzhof folgte der Argumentation des Klägers nicht. Vielmehr bekräftigte der BFH seine jahrzehntelange Rechtsprechung in derartigen Fällen, wonach die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen. Zum Zweck der Abgrenzung hat der BFH diverse Fallgruppen entwickelt. Diese seien, zur Überzeugung der Richter, im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht einschlägig gewesen. Der BFH wies zudem darauf hin, dass mehrjährige Tätigkeiten bei Rechtsanwälten, Ingenieuren und anderen Freiberuflern nicht unüblich seien und eine Tarifglättung schon durch die Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der mehrjährige Aufträge angenommen, abgewickelt und abgerechnet werden, bewirkt werde.
Tipp: Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, mit seinen Mandanten Abschlagszahlungen zu vereinbaren.
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