Steuerbelastung bei einer Abfindung berechnen

Häufig ist es so, dass man beim Verhandeln eine Abfindung nicht genau weiß, wie hoch die Steuerbelastung sein wird. Auch der gut ausgebildete Fachanwalt für Arbeitsrecht verweist in so einem Fall immer auf den im Steuerrecht spezialisierten Kollegen. Dies liegt daran, dass wir über das entsprechende Knowhow und leistungsstarke Software verfügen, um Ihre Abrechnung zu berechnen. Unsere Abfindungsberechnung gibt Ihnen die Möglichkeit zu erfahren, wie hoch die individuelle Steuerbelastung bei Erhalt der Abfindung sein wird. Sie wissen also sofort, welcher Nettobetrag Ihnen bei Vereinbarung des jeweiligen Bruttobetrages nach Steuern verbleibt. Dies ist ein entscheidender Vorteil bei Verhandlungen über Ihre Abfindung. Unsere Abfindungsberechnung berücksichtigt neben Ihrem individuellen Einzelfall noch anwendbaren Freibeträgen auch die anwendbaren Steuerermäßigungen.

Steuerfreier Teil der Abfindung

Grundsatz: Die Freibeträge für Arbeitnehmerabfindungen sind entfallen.

Als Übergangsregelung gilt: Die alte Rechtslage ist weiter anzuwenden,

  • wenn der Abfindungsanspruch vor dem 01.01.2006 entstanden ist oder
  • wenn dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2006 eine Abfindung gerichtlich zugesprochen wurde oder
  • wenn die Klage auf eine Abfindung bereits am 31.12.2005 anhängig war.

Zusätzlich wird verlangt, dass die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließt.

Steuer für die Abfindung

Die ermäßigte Besteuerung nach der so genannten Fünftelregelung ist weiterhin anwendbar, vergleiche § 34 Abs. 1 EStG.

Die Steuer für die Abfindung ist abhängig von Ihrem zu versteuernden Einkommen ohne Abfindung und von der Wahl des Veranlagungstarifs, diese Angaben sind daher notwendig für eine korrekte Ermittlung des Steueranfalls bzw. der verbleibenden Netto-Abfindung.

Der die jeweiligen steuerfreien Beträge übersteigende Teil der Abfindung ist steuerpflichtig. Hierauf ist jedoch die so genannte Fünftelregelung anzuwenden:

Fünftelregelung

Die ermäßigte Einkommensteuer nach der Fünftelregelung auf die außerordentlichen Einkünfte wird in mehreren Schritten berechnet:

  • Von Ihrem zu versteuernden Einkommen sind die außerordentlichen Einkünfte abzuziehen; es verbleibt das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung. Vom verbleibenden zu versteuernden Einkommen wird die Einkommensteuer laut Grund- bzw. Splitting-Tarif ermittelt.
  • 1/5 der außerordentlichen Einkünfte werden zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen addiert. Von der Summe, die so entsteht, wird ebenfalls die Einkommensteuer laut Grund- bzw. Splitting-Tarif ermittelt.
  • Im folgenden Schritt wird die Differenz zwischen der im ersten Schritt erhaltenen Einkommensteuer und der im zweiten Schritt erhaltenen Einkommensteuer gebildet.
  • Diese Differenz wird mit 5 multipliziert und man erhält so den Teil Ihrer Einkommensteuer, der auf die außerordentlichen Einkünfte entfällt.

Ergebnis

Im Ergebnis erhalten Sie die Steuer für die Abfindung, den nach Steuer verbleibenden Teil der Abfindung und die Steuerersparnis aufgrund der Versteuerung nach der Fünftel regelung. Diese komplexe Rechnung übernehmen wir gerne für Sie. Steuerrechtliche Fragen zum Thema Abfindung beantwortet Ihnen Rechtsanwalt D. Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover . Unter folgender Nummer erreichen Sie direkt Ihren Anwalt: 05 11/16 59 47 33 (Anwalt-Direkt).

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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!