Leichtfertige Steuerverkürzung nennt der Finanzbeamte es, wenn Sie dem Finanzamt gegenüber bezüglich steuerlich erheblicher Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen, das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen und dadurch Steuern verkürzen oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangen. Kurzum, wenn Sie Ihre Renteneinkünfte nicht erklärt haben, obwohl eine Steuer zu entrichten gewesen wäre, haben Sie sich strafbar gemacht! Der Gesetzgeber hat dafür, je nach Lage des Falles, eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (€ 50.000,00) vorgesehen, § 378 Abs. 2 Abgabenordnung.
Wenn also das Finanzamt Sie aufgefordert hat, als Rentner eine Steuererklärung (Einkommensteuererklärung) für die letzten fünf Jahre abzugeben, spricht viel dafür, dass das Finanzamt davon ausgeht, Sie hätten eine sogenannte leichtfertige Steuerverkürzung begangen. Da in aller Regel lediglich vier Jahre (sogenannte Festsetzungsverjährung) noch nicht verjährt sind, das Finanzamt von Ihnen die Steuererklärung für die letzten fünf Jahre haben möchte, geht das Finanzamt von einem Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung aus. Denn die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.
Tipp: Im Falle einer Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung bleiben Sie nach einer wirksamen Selbstanzeige straffrei.
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind:
- die vollständige Berichtigung aller strafrechtlich noch nicht verjährten Sachverhalte zu einer Steuerart (Vollständigkeit) und
- es liegt kein Sperrgrund (siehe unten) vor und
- die verkürzte Steuer wird innerhalb einer vom Finanzamt festzusetzenden Frist gezahlt.
Achtung: Eine wirksame Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn
- eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben ist oder
- ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde oder
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.
Wichtig: Die Strafbefreiung gilt nur für den die Anzeige erstattenden Steuerpflichtigen. Sind an einer Steuerhinterziehung mehrere Personen beteiligt, sollten sich diese vor der Anzeige abstimmen. Ferner sind Lohnsteuerhilfevereine nicht befugt in derartigen Fällen zu helfen, da die Vereine andernfalls Bußgelder von mehreren Tausend Euro zahlen müssen. Auch fehlt den Lohnsteuerhilfevereinen der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz (sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung), da eine Überschreitung der Beratungsbefugnis vorliegt. Lohnsteuerhilfevereine dürfe nicht in Fällen der Steuerhinterziehung und leichtfertigen Steuerverkürzung für Sie tätig werden. Richtiger Ansprechpartner ist damit ausnahmslos Ihr Rechtsanwalt oder Steuerberater, denn es geht darum Ihnen die Brücke in die Straffreiheit zu bauen.