Sowohl Raub als auch räuberische Erpressung sind Straftatbestände im deutschen Strafrecht, die ähnliche Elemente aufweisen, aber dennoch unterschiedliche Voraussetzungen und Merkmale haben.
Raub (§ 249 StGB) liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache (z.B. Geld, Schmuck) durch Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einer Person wegnimmt, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Das bedeutet, dass bei einem Raub Gewaltanwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person im Vordergrund stehen und der Täter durch diese Gewalt oder Drohung die Sache in seinen Besitz bringt.
Im Gegensatz dazu liegt bei der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) das Ziel des Täters in erster Linie darin, durch Drohung oder Gewaltanwendung eine Handlung oder Unterlassung eines anderen zu erreichen und sich dadurch oder durch die Drohung eine rechtswidrige Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Täter bedroht hierbei das Opfer mit Gewalt oder einem anderen empfindlichen Übel, um es zur Herausgabe von Geld, Wertgegenständen oder anderen Handlungen zu zwingen. Anders als beim Raub muss hierbei nicht zwangsläufig eine unmittelbare Wegnahme stattfinden, es reicht aus, dass der Täter durch die Drohung oder Gewaltanwendung eine Vermögensvorteil erlangt.
Zusammenfassend kann man sagen, dass beim Raub die Gewaltanwendung oder Androhung von Gewalt im Vordergrund steht und der Täter durch diese den Besitz an einer Sache erlangt, während es bei der räuberischen Erpressung vor allem um die Drohung mit Gewalt oder anderen empfindlichen Übeln geht, um eine Handlung oder Unterlassung des Opfers zu erzwingen und dadurch eine rechtswidrige Vermögensvorteil zu erlangen.