Inkasso: Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn es um eine Geldforderung geht und zu erwarten ist, dass der Schuldner sich nicht dagegen wehren wird, ist es sinnvoll, einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich also um unstreitige Forderungen. In einem Mahnbescheid teilt das Gericht mit, was der Schuldner nach den Angaben des Gläubigers zu zahlen hat. Dabei wird nicht im Einzelnen geprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht.

Der Mahnbescheid ist ein notwendiger Zwischenschritt hin zum Vollstreckungsbescheid. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung betreiben werden.

Antrag auf Mahnbescheid

Im Antrag muss man die genaue Höhe der Forderung angeben und auf Grund welcher Tatsachen man diese Forderung hat. Einen Anwalt mit dem Verfahren zu betrauen ist sinnvoll, da es viele Besonderheiten zu beachten gilt.

Ablauf des Mahnverfahrens

Das Amtsgericht erlässt den Mahnbescheid und stellt ihn dem Antragsgegner (Schuldner) zu. Der Antragsgegner hat nun die Gelegenheit ab der Zustellung Widerspruch einzulegen.

Hinweis: Schon die Benachrichtigung durch die Post, dass eine Sendung bei der Post niedergelegt ist, setzt die Widerspruchsfrist in Gang!

Geht der Widerspruch nicht innerhalb der zwei Wochen bei Gericht ein, kann auf Antrag des Antragstellers ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingegangen, dann geht es wie bei einem normalen Zivilprozess weiter. Durchgeführt wird das Verfahren aber erst auf Antrag einer der Parteien nach § 696 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der Antragsteller die Abgabe beantragt, erst nach Zahlung der weiteren Kosten, § 12 Abs. 3 S. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht fordert den Antragsteller, der nun Kläger heißt, auf, die Klage zu begründen. Die Begründung wird dem Beklagten zugestellt, das Gericht bestimmt in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder trifft sonstige Anordnungen. Diese Anordnungen, Auflagen oder Hinweise des Gerichts sollte man beachten und befolgen, sonst geht leicht der Prozess verloren. Das gilt besonders für vom Gericht gesetzte Fristen!

Vollstreckungsbescheid

Geht kein Widerspruch ein, so erlässt das Gericht auf erneuten Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid. Dies ist ein sogenannter vollstreckungsfähiger Titel. Daraus kann sodann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Das gilt auch für die bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten (Anwalt, Gericht und ggf. weitere Kosten und Auslagen).

Auch gegen den Vollsteckungsbescheid hat der Antragsgegner (Schuldner) noch die Möglichkeit „Einspruch“ einzulegen. Dafür wird ihm wiederum eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung gewährt. Dieser Umstand hindert aber die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht. Der Schuldner kann beantragen, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellt. In einem solchen Fall wird jedoch in der Regel eine entsprechende Sicherheitsleistung des Schuldners verlangt.

Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, geht es mit einem Zivilprozess weiter. Die Klage muss begründet werden. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Erwiderung. Kommt der Antragsgegner zum weiteren Gerichtstermin nicht und lässt sich nicht wirksam vertreten, dann kann er den Prozess nahezu ohne Berufungsmöglichkeit verlieren (sogenanntes „2.Versäumnisurteil“).

Kosten des Mahnverfahrens

Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens sind wesentlich geringer als die einer Klage. Nach § 12 Abs.3 S.1 Gerichtskostengesetz (GKG) soll der Mahnbescheid erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.

Für die Höhe der Kosten (ab 1.07.2004) gilt grundsätzlich folgendes:

  • Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird durch das Gericht eine halbe Gebühr auf den Gebührenwert erhoben. Dabei beträgt die Mindestgebühr Euro 23,00 (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 1110).
  • Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides durch einen Rechtsanwalt wird nach § 13 Nr. 3305 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine volle Gebühr fällig. Dabei beträgt die Mindestgebühr Euro 25,00 zzgl. USt. und ggf. weiteren Auslagen für Forderungen bis Euro 300,00. Auch hier richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Geschäftswert des Antrages.
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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!