Bei Beendigung einer geförderten betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG gilt Folgendes:
Abfindung: Liegt eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vor und wird diese lediglich mit Wirkung für die Zukunft beendet, z.B. durch eine Abfindung (ggf. auch in Form der Beitragsrückerstattung), dann handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG und nicht um Einkünfte nach § 19 EStG.
Kündigung: Im Fall einer kompletten Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Vergangenheit handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer um eine Arbeitslohnzahlung im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG, die im Zeitpunkt des Zuflusses nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Grundsätzen behandelt wird.
Fragen zur Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, Hannover/Barsinghausen. Bevor Sie eine betriebliche Altersversorgung beenden, beziehungsweise kündigen, ist es sinnvoll, sich über mögliche steuerrechtliche Konsequenzen bewusst zu sein.
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