Revision bei Steuerhinterziehung: Welche Fehler in Steuer- und Zollstrafsachen zur Aufhebung führen können

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann erhebliche Folgen haben: Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe stehen häufig hohe Einziehungsbeträge im Raum. Für Unternehmer, Geschäftsführer und andere Betroffene können damit sowohl ihre persönliche Freiheit als auch ihre wirtschaftliche Existenz betroffen sein.

Mit einer Revision lässt sich prüfen, ob das Strafurteil auf Rechtsfehlern beruht. Gerade im Steuerstrafrecht müssen die Gerichte anspruchsvolle Fragen aus mehreren Rechtsgebieten miteinander verbinden. Sie müssen den Sachverhalt strafprozessual zuverlässig feststellen, das einschlägige Steuerrecht richtig anwenden und daraus einen zutreffenden Hinterziehungsbetrag ableiten.

An diesen Schnittstellen entstehen Fehler, die eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils rechtfertigen können. Die veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen insbesondere wiederkehrende Probleme bei den Besteuerungsgrundlagen, der Berechnung des Hinterziehungsumfangs, der Schätzung, der Strafzumessung und der Einziehung.

Dieser Beitrag erläutert sieben wichtige Prüfungsfelder einer Revision im Steuerstrafrecht und behandelt zusätzlich die Besonderheiten von Zollstrafsachen. Grundlage ist eine qualitative Auswertung ausgewählter BGH-Entscheidungen aus den Jahren 2012 bis 2024. Daraus ergibt sich keine statistische Erfolgsquote. Die Entscheidungen verdeutlichen jedoch, welche Fehler rechtlich erheblich sein können und welche Einwände für sich genommen nicht ausreichen.

Was prüft der BGH bei einer Revision wegen Steuerhinterziehung?

Die Revision eröffnet grundsätzlich keine neue Tatsachenverhandlung. Der Bundesgerichtshof vernimmt nicht einfach sämtliche Zeugen erneut und ersetzt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht durch eine eigene Bewertung des gesamten Verfahrens.

Nach § 337 StPO kommt es darauf an, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dazu gehören sowohl Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts als auch relevante Verstöße gegen Verfahrensvorschriften.

Für eine erfolgreiche Revision genügt deshalb nicht die Auffassung, das Urteil sei ungerecht oder die Strafe zu hoch. Entscheidend ist, ob sich ein konkreter Rechtsfehler feststellen lässt und welche Bedeutung dieser für die Entscheidung hat.

Dabei werden zwei grundlegende Arten von Beanstandungen unterschieden:

  • Sachrüge: Sie richtet sich gegen Fehler, die sich bei der rechtlichen Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe ergeben. Hierzu können fehlende Besteuerungsgrundlagen, unzutreffende Steuerberechnungen oder Fehler bei Strafe und Einziehung gehören.
  • Verfahrensrüge: Sie beanstandet Fehler im Ablauf des Strafverfahrens, beispielsweise bei der Einführung von Beweismitteln oder bei Verständigungsgesprächen.

Nicht jede Steuerstrafrevision gelangt zum BGH. Bei erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts ist grundsätzlich der Bundesgerichtshof zuständig; die gesetzliche Grundlage enthält § 135 GVG. Welche Unterschiede zu Revisionen beim Oberlandesgericht bestehen, erläutert mein Beitrag „Revision im Steuerstrafrecht: Wann entscheidet der Bundesgerichtshof – und wann das Oberlandesgericht?“.

1. Unzureichende Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und Steuerberechnung

Ein Hinterziehungsbetrag allein genügt nicht

Ein zentraler Prüfungsbereich ist die Frage, ob das Urteil überhaupt erkennen lässt, wie die hinterzogene Steuer berechnet wurde.

Zusätzliche Einnahmen sind nicht mit hinterzogenen Steuern gleichzusetzen. Bei der Einkommensteuer können beispielsweise weitere Einkünfte, Betriebsausgaben und andere Besteuerungsmerkmale relevant sein. Bei der Umsatzsteuer kommt es unter anderem auf die steuerpflichtigen Umsätze und die Behandlung von Vorsteuerbeträgen an.

Ein Strafurteil muss deshalb die maßgeblichen steuerlichen Tatsachen ausreichend darstellen. Nur dann kann das Revisionsgericht überprüfen, ob der angenommene Hinterziehungsbetrag rechtlich zutrifft.

BGH: Nachvollziehbare Einnahmen bedeuten noch keine nachvollziehbare Steuerberechnung

Im Beschluss vom 22. September 2022 – 1 StR 101/22 konnte der BGH nachvollziehen, wie das Landgericht Einnahmen aus Spielgeräten auf den gesamten Tatzeitraum hochgerechnet hatte. Unklar blieb jedoch, wie daraus die Besteuerungsgrundlagen für Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer ermittelt worden waren.

Insbesondere ließ sich nicht überprüfen, ob bestimmte gewinnmindernde Positionen tatsächlich richtig berücksichtigt wurden. Der BGH hob die betroffenen Verurteilungen, die Gesamtstrafe und die darauf beruhenden Einziehungsentscheidungen auf.

Die Entscheidung zeigt: Auch eine schlüssige Umsatzermittlung ersetzt nicht die anschließende steuerrechtliche Berechnung.

BGH, Beschluss vom 22. September 2022 – 1 StR 101/22, insbesondere Rn. 6–9

Die Folgen hängen davon ab, welcher Urteilsteil betroffen ist

Fehlende Berechnungsgrundlagen führen nicht immer zur vollständigen Aufhebung.

Im Beschluss vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 fehlte eine ausreichend nachvollziehbare Darstellung der Einkommensteuerverkürzung. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf. Schuld- und Strafausspruch blieben hingegen bestehen, weil sich der Darstellungsfehler unter den besonderen Umständen des Falles nicht auf diese Teile auswirkte.

BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23, insbesondere Rn. 9–14

Eine weitere Folge zeigt der Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 170/24: Das Landgericht hatte zusätzliche Einnahmen festgestellt, aber weitere Besteuerungsgrundlagen nicht ausreichend mitgeteilt. Der BGH stellte die Steuervorwürfe aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 StPO ein. Die verbleibende Gesamtstrafe wegen anderer Taten blieb bestehen.

Das war keine Feststellung, dass keine Steuerhinterziehung stattgefunden hatte. Die Entscheidung beruhte auf den Voraussetzungen einer Teileinstellung.

BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 170/24, insbesondere Rn. 2–4

2. Fehler bei der steuerrechtlichen Bestimmung des Hinterziehungsumfangs

Auch eine vollständig dargestellte Berechnung kann rechtlich falsch sein

Ein zweiter wichtiger Revisionsansatz betrifft die Anwendung des Steuerrechts. Das Urteil kann eine ausführliche Berechnung enthalten und trotzdem einen überhöhten Hinterziehungsbetrag zugrunde legen.

Das ist beispielsweise möglich, wenn abzugsfähige Vorsteuern übergangen werden oder eine besondere Besteuerungsregelung nicht ausreichend geprüft wird.

Dabei müssen zwei Fragen auseinandergehalten werden: Wie hoch ist die Steuerverkürzung, die den Straftatbestand erfüllt? Und welche wirtschaftlichen Auswirkungen sind bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen?

Vorsteuerabzug und Differenzbesteuerung beim Fahrzeughandel

Im Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17 beanstandete der BGH die Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuer bei einem Fahrzeughändler. Das Landgericht hatte Vorsteuern aus realen Handelsgeschäften nicht berücksichtigt und die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung unzureichend geprüft.

Vorsteuern können den tatbestandlichen Hinterziehungsbetrag mindern, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den verschwiegenen Ausgangsumsätzen stehen und die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im maßgeblichen Zeitraum erfüllt sind.

Der BGH hob den gesamten Strafausspruch und in einem Fall auch den Schuldspruch auf. Für diesen einzelnen Fall ließ sich nicht ausschließen, dass nach einer zutreffenden Berechnung überhaupt keine Steuerverkürzung verblieb.

BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17, insbesondere Rn. 11–30

Das Kompensationsverbot und seine Bedeutung für die Strafe

Nicht jeder steuerliche Vorteil darf mit einer verschwiegenen Steuerposition verrechnet werden. Das sogenannte Kompensationsverbot in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO begrenzt die Berücksichtigung von Steuerermäßigungen aus anderen Gründen.

Dass eine Position den tatbestandlichen Hinterziehungsbetrag nicht mindert, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sie auch bei der Strafzumessung unbeachtlich bleibt.

Im Beschluss vom 22. März 2023 – 1 StR 361/22 behandelte der BGH Vorsteuern aus allgemeinen Werbekosten. Für eine Minderung des tatbestandlichen Verkürzungsumfangs fehlte der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit den konkreten Ausgangsumsätzen. Die Vorsteuern konnten jedoch die verschuldeten Auswirkungen der Tat mindern und waren deshalb gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Für die Revisionsprüfung müssen daher sowohl die Berechnung des Straftatbestands als auch die Bestimmung des strafzumessungsrelevanten Schadens untersucht werden.

BGH, Beschluss vom 22. März 2023 – 1 StR 361/22, insbesondere Rn. 16–27

3. Fehlerhafte Schätzung, Beweiswürdigung oder rechnerische Verarbeitung

Eine Schätzung ist zulässig – ihre Grundlagen müssen aber tragen

Fehlende Buchführungsunterlagen oder manipulierte Kassen können eine genaue Ermittlung der tatsächlichen Einnahmen erschweren. Eine Schätzung kann dann zulässig sein.

Sie muss jedoch auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Die Methode muss zum Betrieb passen, und verbleibende Unsicherheiten müssen nach strafprozessualen Maßstäben behandelt werden.

Das zeigt der Beschluss vom 11. März 2021 – 1 StR 521/20. Der BGH billigte dort eine Schätzung anhand der Richtsatzsammlung, die mit einer betrieblichen Nachkalkulation verbunden und durch Sicherheitsabschläge abgesichert worden war.

Erfolgreich war die Revision dagegen wegen Berechnungsfehlern: Eine Einzelstrafe wurde herabgesetzt und der Einziehungsbetrag reduziert. Der Einwand, es sei „nur geschätzt“ worden, hätte für diesen Erfolg nicht genügt.

BGH, Beschluss vom 11. März 2021 – 1 StR 521/20, insbesondere Rn. 10–20

Beweiswürdigung: Rechtsfehler statt bloßer Gegenbewertung

Auch die Beweiswürdigung kann Gegenstand einer Revision sein. Der BGH prüft aber nicht einfach, ob eine andere Bewertung ebenfalls möglich gewesen wäre. Er kontrolliert insbesondere, ob die Würdigung lückenhaft, widersprüchlich oder rechtlich fehlerhaft ist.

Bei Steuerhinterziehung betrifft das auch die Frage, was der Angeklagte über die Steuerpflicht wusste und welche Fehlvorstellungen er möglicherweise hatte.

Im Urteil vom 24. Januar 2018 – 1 StR 331/17 hob der BGH einen Freispruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft auf. Das Landgericht hatte sich auf anwaltliche und steuerliche Beratung gestützt, ohne deren konkreten Inhalt und das Vorstellungsbild des Angeklagten ausreichend darzustellen. Zudem waren wesentliche Indizien nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein pauschaler Hinweis auf Beratung eine genaue Prüfung der inneren Tatseite nicht ersetzt.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2018 – 1 StR 331/17, insbesondere Rn. 6–15

4. Fehlerhafte Strafzumessung und Bewährungsentscheidung

Eine Revision kann auch bei bestehendem Schuldspruch sinnvoll sein

Ein Urteil kann zutreffend von einer Steuerhinterziehung ausgehen und dennoch bei der Festsetzung der Strafe rechtsfehlerhaft sein. Die Prüfung endet deshalb nicht mit der Frage, ob eine Verurteilung dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Die Höhe des Hinterziehungsbetrags, die Bewertung mildernder und erschwerender Umstände sowie das Verhältnis zwischen Strafhöhe und Bewährung können eigenständige Bedeutung gewinnen.

Die Strafhöhe darf nicht allein auf Bewährung ausgerichtet werden

Im Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11 hatte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision gegen eine zweijährige Bewährungsstrafe bei Hinterziehung in Millionenhöhe Erfolg.

Der BGH beanstandete, dass die angeführten Milderungsgründe unter den Umständen des Falles nicht das erforderliche besondere Gewicht hatten. Außerdem hatte das Landgericht die Strafhöhe unzulässig mit dem Ziel verbunden, noch eine Aussetzung zur Bewährung zu ermöglichen.

Der BGH stellte klar: Zunächst ist eine schuldangemessene Strafe zu bestimmen. Die Möglichkeit einer Bewährung darf die Strafe nicht unter den Bereich drücken, der einen gerechten Schuldausgleich darstellt.

Daraus folgt kein automatischer Straftarif. Die Entscheidung verlangt eine konkrete und nachvollziehbare Bewertung des Einzelfalls.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, insbesondere Rn. 25–45

5. Fehlerhafte Einziehung: falscher Betroffener, falscher Gegenstand oder falsche Höhe

Vermögensabschöpfung muss gesondert geprüft werden

Die Einziehung kann wirtschaftlich ebenso einschneidend sein wie die Strafe. Im Steuerstrafrecht geht es dabei häufig um ersparte Steueraufwendungen.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, wer die Steuerhinterziehung begangen hat. Es muss zusätzlich festgestellt werden, in wessen Vermögen sich der abschöpfbare Vorteil niedergeschlagen hat.

Steuerersparnis einer Gesellschaft ist nicht automatisch privater Tatertrag

Im Beschluss vom 17. November 2022 – 1 StR 323/22 entfiel die Einziehung gegen zwei wegen Tabaksteuerhinterziehung verurteilte Angeklagte vollständig.

Die Steuerersparnis war im Vermögen ihrer Gesellschaft entstanden. Dass die Angeklagten selbst ebenfalls Schuldner der Tabaksteuer waren, rechtfertigte keine entsprechende Abschöpfung aus ihrem Privatvermögen. Der BGH betonte die Trennung der Vermögensbereiche und die fehlende Möglichkeit, eine Steuerersparnis zu vervielfältigen.

Die Verurteilungen und die Strafen blieben bestehen. Gerade deshalb ist die Entscheidung für die Verteidigung bedeutsam: Ein erfolgreicher Angriff auf die Einziehung kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, ohne den Schuldspruch zu verändern.

BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – 1 StR 323/22, insbesondere Rn. 6–12

Steuerhehlerei: Welche Vermögenswerte wurden tatsächlich erlangt?

Bei Steuerhehlerei kann die Einziehung anders ansetzen. Im Beschluss vom 14. November 2023 – 1 StR 142/23 bestätigte der BGH, dass erworbene unversteuerte Zigaretten beim Erwerbshehler selbst Tatertrag sein können. Sind sie nicht mehr vorhanden, kommt grundsätzlich eine Wertersatzeinziehung in Betracht.

Die Einziehungsentscheidung wurde dennoch aufgehoben. Das Landgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob und in welcher Höhe ein Verzicht auf sichergestelltes Bargeld den staatlichen Zahlungsanspruch bereits zum Erlöschen gebracht hatte.

Zu unterscheiden sind somit das ursprünglich Erlangte, spätere Verkaufserlöse und bereits berücksichtigte Vermögenswerte. Die Einziehung darf nicht lediglich als pauschale zusätzliche Zahlungspflicht behandelt werden.

BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 1 StR 142/23, insbesondere Rn. 6–20

6. Fehler bei Tatanzahl und Konkurrenzverhältnissen

Warum die Zahl der Taten rechtlich wichtig ist

In Steuerstrafverfahren werden häufig zahlreiche Erklärungen über mehrere Jahre und unterschiedliche Steuerarten untersucht. Die Frage, wie viele selbstständige Straftaten vorliegen, beeinflusst den Schuldspruch und die Bildung der Strafen.

Das Gesetz unterscheidet unter anderem zwischen Tateinheit und Tatmehrheit. Vereinfacht geht es darum, ob mehrere Gesetzesverletzungen als eine Tat oder als mehrere selbstständige Taten zu behandeln sind.

Gemeinsam eingereichte Steuererklärungen bilden nicht automatisch eine Tat

Im Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17 änderte der BGH die Schuldsprüche und hob Teile der Strafaussprüche auf.

Der Senat gab die frühere Rechtsprechung insoweit auf, als bei mehreren Steuererklärungen über unterschiedliche Steuerarten, Besteuerungszeiträume oder Steuerpflichtige allein wegen eines gemeinsamen äußeren Abgabevorgangs Tateinheit angenommen worden war. In solchen Konstellationen liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor.

Die gemeinsame Übersendung mehrerer Erklärungen beantwortet deshalb noch nicht die strafrechtliche Frage nach der Tatanzahl. Auch scheinbar formale Zuordnungen müssen bei einer Revision sorgfältig überprüft werden.

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17, insbesondere Rn. 15–31

7. Verfahrensfehler, insbesondere bei Verständigungsgesprächen

Auch erfolglose Gespräche können Mitteilungspflichten auslösen

Neben Fehlern im schriftlichen Urteil können Verstöße im Ablauf der Hauptverhandlung eine Aufhebung rechtfertigen. Ein besonders anschaulicher Bereich sind Gespräche über eine mögliche Verständigung.

Dabei kann beispielsweise erörtert werden, welche Strafe bei einem Geständnis in Betracht kommt oder ob bestimmte Vorwürfe nicht weiterverfolgt werden sollen. Werden solche Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung geführt, können gerichtliche Mitteilungspflichten entstehen.

Die Mitteilung „keine Einigung erzielt“ reicht nicht immer aus

Im Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14 hatte das Gericht lediglich mitgeteilt, dass Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden hätten und ergebnislos geblieben seien.

Der wesentliche Gesprächsinhalt wurde nicht offengelegt. Dazu gehörten unter anderem Vorstellungen zur Beschränkung des Verfahrens und zur Strafhöhe. Der BGH hob das Urteil vollständig auf, weil sich unter den konkreten Umständen nicht ausschließen ließ, dass der Verfahrensverstoß den Ausgang beeinflusst hatte.

Dass der Verteidiger den Angeklagten informiert hatte, ersetzte die gerichtliche Mitteilung nicht. Die vorgeschriebene Transparenz dient auch der öffentlichen Kontrolle des Verständigungsgeschehens.

BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, insbesondere Rn. 11–30

Verfahrensrügen verlangen einen vollständigen Tatsachenvortrag

Eine Verfahrensrüge muss sorgfältig begründet werden. Nach § 344 Abs. 2 StPO sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt.

Die Revisionsbegründung muss den relevanten Ablauf deshalb so vollständig darstellen, dass das Revisionsgericht den geltend gemachten Fehler prüfen kann. Hierfür können neben dem Urteil insbesondere das Hauptverhandlungsprotokoll, Anträge, Gerichtsbeschlüsse und weitere Verfahrensunterlagen benötigt werden.

Besonderheiten der Revision in Zollstrafsachen

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug sind getrennt zu betrachten

Bei Zollstrafsachen stellt sich häufig die Frage, welche Bedeutung ein möglicher Vorsteuerabzug für die hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer hat.

Im Beschluss vom 4. September 2013 – 1 StR 374/13 wies der BGH den Einwand zurück, wegen der Möglichkeit eines späteren Vorsteuerabzugs könne keine strafbare Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer vorliegen.

Die Einfuhrumsatzsteuer und der Vorsteuerabzug werden in unterschiedlichen Besteuerungsverfahren behandelt. Ein möglicher Vorsteuerabzug beseitigt die bei der Einfuhr entstandene und verkürzte Steuer deshalb nicht automatisch.

Bei der Strafzumessung war die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs im entschiedenen Fall allerdings zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Auch hier müssen Tatbestand und Strafzumessung auseinandergehalten werden.

Der BGH verneinte zudem den geltend gemachten Strafklageverbrauch durch eine frühere Verurteilung wegen nachfolgender Umsatzsteuerhinterziehung. Die Einfuhr und die späteren unrichtigen Umsatzsteuererklärungen bildeten in diesem Fall unterschiedliche prozessuale Taten.

BGH, Beschluss vom 4. September 2013 – 1 StR 374/13, insbesondere Rn. 3–23

Einfuhrort, Steuerbefreiung und Täterrolle können entscheidend sein

Grenzüberschreitende Warenbewegungen erfordern eine genaue Prüfung der Entstehung von Einfuhrabgaben. Bei der Einfuhrumsatzsteuer kann insbesondere bedeutsam sein, wo die Waren in den Wirtschaftskreislauf gelangen.

Im Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 1 StR 151/23 bestätigte der BGH deutsche Einfuhrumsatzsteuer für Goldlieferungen, obwohl die Waren über Österreich in die Europäische Union gelangt waren. Das Gold wurde erst durch die Veräußerung in Deutschland dem Wirtschaftskreislauf zugeführt.

Auch die beanspruchte Steuerbefreiung für Anlagegold griff nicht. Der BGH behandelte die konkreten Anforderungen an die Barren und Plättchen sowie ihre Kennzeichnung.

Bei zwei Angeklagten änderte er allerdings die rechtliche Einordnung: Sie waren wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei statt gewerbsmäßigen Schmuggels schuldig. Die Strafen blieben bestehen.

BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 1 StR 151/23, insbesondere Rn. 9–30

Was kann eine erfolgreiche Revision im Steuerstrafrecht bewirken?

Die ausgewerteten Entscheidungen zeigen unterschiedliche mögliche Ergebnisse.

Eine Revision kann zur Aufhebung bestimmter Schuldsprüche führen. Sie kann aber auch ausschließlich einzelne Strafen, die Gesamtstrafe oder die Einziehung betreffen. Mitunter korrigiert der BGH die Entscheidung selbst; in anderen Fällen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Eine erfolgreiche Revision bedeutet daher nicht zwangsläufig einen Freispruch oder das Ende des Strafverfahrens. Nach einer Zurückverweisung kann eine erneute Hauptverhandlung erforderlich sein.

Umgekehrt ist ein Teilerfolg nicht automatisch unbedeutend. Die Reduzierung oder der vollständige Wegfall einer Einziehung kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Eine sachgerechte Revisionsprüfung muss deshalb das gesamte Urteil und zugleich jeden einzelnen Entscheidungsteil im Blick behalten.

Häufige Fragen zur Revision bei Steuerhinterziehung

Kann die Revision allein auf einen zu hohen Hinterziehungsbetrag gestützt werden?

Ein rechtlich fehlerhaft bestimmter Hinterziehungsbetrag kann ein wichtiger Ansatz sein. Entscheidend ist aber, worin der Fehler liegt und ob er den angegriffenen Urteilsteil beeinflusst. Eine pauschale Behauptung, die Berechnung sei zu hoch, reicht nicht aus.

Führt eine fehlerhafte Schätzung automatisch zur Aufhebung?

Nein. Eine Schätzung kann zulässig und methodisch tragfähig sein. Zu prüfen sind ihre tatsächliche Grundlage, die Eignung der Methode, die Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten und der Umgang mit Unsicherheiten.

Kann nur die Einziehung angegriffen werden?

Die Einziehung ist ein eigenständiger Prüfungsbereich. Ob eine Beschränkung des Rechtsmittels möglich und sinnvoll ist, muss anhand des konkreten Urteils beurteilt werden. Die oben dargestellten Entscheidungen zeigen, dass Einziehungsfehler auch bei fortbestehendem Schuld- und Strafausspruch relevant sein können.

Hilft der Hinweis auf einen Steuerberater?

Eine Beratung kann für die Prüfung des Wissens und der Vorstellungen des Angeklagten bedeutsam sein. Entscheidend sind jedoch ihr konkreter Inhalt und die tatsächlichen Umstände. Der allgemeine Hinweis, ein Steuerberater sei eingeschaltet gewesen, beantwortet die Vorsatzfrage nicht abschließend.

Welche Fristen gelten?

Einlegung und Begründung der Revision unterliegen unterschiedlichen Fristen. Die Einlegungsfrist beträgt grundsätzlich eine Woche; die Einzelheiten des Beginns regelt § 341 StPO.

Für die Begründung gilt grundsätzlich eine Monatsfrist nach § 345 StPO. War das Urteil bei Ablauf der Einlegungsfrist noch nicht zugestellt, beginnt die Begründungsfrist grundsätzlich mit der Zustellung. Bei besonders später Fertigstellung des Urteils sieht das Gesetz zusätzliche Verlängerungen vor. Der konkrete Fristlauf muss anhand der Verfahrensdaten bestimmt werden.

Revision wegen Steuerhinterziehung oder eines Zollvergehens prüfen lassen

Wer ein Steuerstrafurteil überprüfen lassen möchte, sollte frühzeitig das Datum der Urteilsverkündung, den Zustellungszeitpunkt und den Stand einer bereits eingelegten Revision klären.

Für die erste Prüfung sind insbesondere das vollständige schriftliche Urteil und die laufenden Fristen wichtig. Je nach Revisionsansatz müssen zusätzlich steuerliche Berechnungen, das Hauptverhandlungsprotokoll und weitere Teile der Verfahrensakte ausgewertet werden.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Hannover befasse ich mich mit der Verteidigung in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren sowie mit der Prüfung und Begründung von Revisionen. Dabei werden sowohl die strafprozessualen Fragen als auch die steuerrechtlichen Grundlagen des Urteils untersucht.

Wenn Sie eine Revision wegen Steuerhinterziehung, einer Zollstraftat oder eine Einziehungsentscheidung prüfen lassen möchten, nehmen Sie Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Bitte teilen Sie das Datum der Urteilsverkündung, den Zustellungszeitpunkt des schriftlichen Urteils und mit, ob bereits Revision eingelegt wurde.

Informationen zur Honorarvereinbarung finden Sie im Beitrag „BGH-Revision im Wirtschaftsstrafrecht: Kosten und Honorar“.

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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!