Flugverspätung aufgrund mangelhafter Flugzeitplanung wegen eines Gewitters am Vortag
Die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Urteil vom 1.7.2014 – Az: 538 C 11519/13) über eine Klage wegen Flugverspätung wurde am 26.2.2015 vom Landgericht Hannover (LG) zurückgewiesen.
Das Amtsgericht (AG) hatte den Klägern gegen ein Reiseunternehmen mit Sitz in Hannover eine Ausgleichszahlung von EURO 800 zugesprochen, da das Flugzeug von Fuerteventura am 4.3.2013 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und in Köln/Bonn mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet sei. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, am nächsten Tag nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten kann.
Das Amtsgericht hat geurteilt, dass ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Fluggesellschaft ihre Flugumläufe aus wirtschaftlichen Gründen so eng taktet, dass am Vortag aufgetretene Verzögerungen zwischen den einzelnen Umläufen nicht mehr aufgefangen werden können. Hier kann sich die Fluggesellschaft nicht mehr darauf berufen, dass sie zur Abwendung von Flugverspätungen alles erforderliche getan habe. In diesem Fall ist der Verspätungsgrund nicht mehr die Witterungsanomalie, sondern das Planungsverhalten der Fluggesellschaft.
Az: 538 C 11519/13