Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (6 W 19/18) hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle einen Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 10. Januar 2018 (59 VI 4340/17) aufgehoben, mit dem die Vergütung für einen Nachlasspfleger auf 75 € je Stunde festgesetzt worden war. Dabei stellte der Senat fest, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, Vergütungsvorstellungen eines Nachlasspflegers zu überprüfen. Die vermögensrechtliche Fürsorgepflicht des Nachlassgerichts gegenüber dem Erben ende nicht mit der Bestellung des Nachlasspflegers, sondern beinhalte auch die Pflicht, dessen Vergütungsforderung nicht ungeprüft zu übernehmen. Dabei reichten formelhafte Ausführungen des Nachlassgerichts nicht aus, um die Höhe der Vergütung zu begründen.
Ähnliche Beschlüsse hatte der Senat bereits am 29. November 2017 (6 W 190/17) und 31. Januar 2018 (6 W 8/18) gefasst. Auch in diesen Verfahren war die durch verschiedene Amtsgerichte getroffene Festsetzung von Vergütungen für eingesetzte Nachlasspfleger mit Stundensätzen von 90 € bzw. 130 € angegriffen worden. Der Senat ergänzt und festigt damit seine Rechtsprechung, nach der sich die Vergütung eines Nachlasspflegers nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand bestimmt und nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Nachlasses berechnet werden kann (Beschluss vom 18. Januar 2018, 6 W 211/17).
In dem jetzt entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht nach dem Tod einer Erblasserin Ende August 2017 einen berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt und dessen Vergütung im Januar 2018 auf 75 €/Stunde festgesetzt. Auch in der Höhe sei die Vergütung in diesem Fall nicht angemessen, so der Senat. Die konkrete Nachlasspflegschaft sei als eher einfach einzuschätzen.
Das Amtsgericht muss nun die Vergütung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu prüfen und festsetzen.
Zum Hintergrund:
Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist gem. § 1960 BGB, dass ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht oder der Erbe unbekannt ist. Den Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers legt das Amtsgericht (Nachlassgericht) fest, beispielsweise die Verwaltung des gesamten Nachlasses oder aber nur die Besorgung einzelner Angelegenheiten, wie die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Der Nachlasspfleger erfüllt seine Aufgabe für den nicht oder nicht sicher bekannten Erben. Ein ehrenamtlicher Nachlasspfleger wird unentgeltlich tätig, erhält aber Aufwendungsersatz. Ein Nachlasspfleger der berufsmäßig tätig wird, erhält aus dem Nachlass eine Vergütung nach seinem Zeitaufwand. Bei mittellosem Nachlass wird die Vergütung aus der Staatskasse gezahlt. Die Höhe der Stundenvergütung richtet sich nach den Fachkenntnissen des Nachlasspflegers, die er für die zu führenden Geschäfte nutzen kann und nach der Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft. Beides ist vom Amtsgericht bei der Feststellung der Vergütung zu prüfen.