Elster zwingt zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung

Selbstständige mit Einkünften aus

  • Gewerbebetrieb,
  • selbständiger Arbeit oder
  • Land- und Forstwirtschaft

müssen ihre Einkommensteuererklärung samt der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) elektronisch beim Finanzamt einreichen, also per Elster. Diese Abgabepflicht ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 16.11.2011, X R 18/09, BStBl II 2012 S. 129). Eine Abgabe auf Papier ist nur noch in seltenen Ausnahmefällen erlaubt (unbillige Härte: Computer mit Internetzugang nicht zumutbar) oder wenn eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG wegen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfolgen hat.

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- oder Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, haben für die Abgabe ihrer Steuererklärung nach Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr nur drei, sondern fünf Monate Zeit. Diese Fristverlängerung gilt rückwirkend ab 1.1.2010.

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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!
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