Steuerschulden, d.h. „Steuern, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen“ können zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und zur Untersagung des Gewerbes führen (BVerwG v. 23.9.1991, NVwZ-RR 1992, 414, 281 und v. 30.3.1992, NVwZ-RR 1992, 546; VGH Kassel v. 1.7.2010, GewArch 2011, 172).
Die Steuerrückstände müssen aber von erheblicher Höhe und auch im Verhältnis zur gesamten Steuerverpflichtung von erheblichem Gewicht sein. Die von manchen Gewerbeaufsichtsämtern praktizierte Heranziehung von Mindestbeträgen von Steuerrückständen, deren Überschreitung oftmals zu der Einleitung eines Untersagungsverfahrens führt, wird der erforderlichen Einzelfallbeurteilung nicht gerecht. Die Gesamtumstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbes, müssen im Hinblick auf die Steuerschuld die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Auch auf die zeitliche Dauer der Nichterfüllung steuerlicher Pflichten kann es ankommen.
Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen kommt es dagegen nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Steuerforderungen auf genauen Berechnungen oder auf Schätzungen des Finanzamtes, beispielsweise bei Nichtabgabe der Steuererklärung, beruhen. Häufig wird es so sein, dass die Finanzämter die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens bei den Gewerbeaufsichtsämtern anregen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen trotz des Steuergeheimnisses den Gewerbebehörden Mitteilungen über die Steuerrückstände machen, die im Zusammenhang mit dem Gewerbe stehen. Die Finanzämter sind sogar verpflichtet ihre Erkenntnisse an die Gewerbeaufsichtsämter weiter zu geben. Die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden wurde zunächst 2002 in § 14 Abs. 1 a GewO eingefügt und dann durch das Änderungsgesetz v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 224) unverändert als Abs. 5 geregelt.