Das Oberlandesgericht (OLG) ist in Deutschland als Gericht zweiter Instanz für bestimmte Arten von Strafsachen zuständig, die vor den Landgerichten verhandelt wurden. Das Oberlandesgericht ist in Strafsachen vorwiegend zweitinstanzlich als Revisions- und Beschwerdeinstanz tätig.
Im Einzelnen umfasst die Zuständigkeit des OLG (gem. § 120 GVG) insbesondere folgende Bereiche:
- Berufungsverfahren: Wenn ein Urteil des Landgerichts angefochten wird, entscheidet das OLG in der Regel als Berufungsinstanz darüber.
- Revisionen gegen Urteile: Gegen Entscheidungen der Landgerichte und auch gegen Entscheidungen des OLGs können Revisionen eingelegt werden. Das OLG entscheidet dann als Revisionsinstanz über die angefochtenen Urteile.
- Staatsschutzsachen: Das OLG ist für Staatsschutzsachen zuständig, das sind Verfahren, bei denen es um Straftaten geht, die den Bestand oder die Sicherheit des Staates gefährden.
- Wirtschaftsstrafsachen: Das OLG ist für Wirtschaftsstrafsachen zuständig, das sind Straftaten im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten nach dem Außenwirtschaftsgesetz.
- Schwere Straftaten: Das OLG ist für schwere Straftaten wie Mord, Totschlag oder schwerer Raub zuständig, wenn diese als Verbrechen eingestuft werden und eine Mindeststrafe von 4 Jahren Freiheitsentzug vorsehen.
Insgesamt ist das OLG also für schwerwiegende Strafsachen zuständig und entscheidet als zweite Instanz über die Urteile der Landgerichte oder als Revisionsinstanz über die Urteile aller Gerichte der ersten Instanz.
Auf die Berufung wird die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft. Auf die Revision erfolgt nur eine Überprüfung auf Rechtsfehler; die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werden – soweit verfahrensfehlerfrei erfolgt oder nicht angegriffen – vom Revisionsgericht seiner Beurteilung als richtig zugrundegelegt. Als Grundsatz gilt: Berufung und Revision sind die Rechtsmittel gegen Urteile, Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse.