Das Oberlandesgericht Celle (OLG), 7. Zivilsenat (Az.:7 W 26/16), hat der Beschwerde einer vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Kundin abgeholfen und die Sache zur erneuten Entscheidung dem Landgericht zurückgegeben, das nunmehr zu prüfen hat, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kundin die Gewährung von Prozesskostenhilfe zulassen.
Die antragstellende Kundin hatte im September 2014 von einem Autohaus einen Pkw Skoda erworben, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. In den betroffenen Fahrzeugen ist eine manipulierte Abgassoftware verbaut, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Die Kundin hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ohne das Autohaus zur Nachbesserung aufzufordern, weil die Behebung des Mangels aus ihrer Sicht nicht möglich sei. Eine Nachbesserung werde negative Auswirkungen auf das Fahrzeug haben, weil ein wertmindernder Makel bleibe. Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Kundin die Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Autohaus und Schadensersatz von dem Hersteller. Das Landgericht hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kundin hatte insoweit Erfolg, als das OLG Celle den ablehnenden Beschluss aufgehoben hat.
Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware einen Mangel im Sinne des Kaufrechts aufweisen. Ob die Nacherfüllung unmöglich sei, könne nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern nur im Klageverfahren entschieden werden. Der Abgasskandal, werfe schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt seien und die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden könnten. Diese Fragen müssten vielmehr einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden. Offen sei insbesondere die im vorliegenden Fall nur durch einen Sachverständigen zu überprüfende Frage, ob der Mangel an der Abgassoftware beispielsweise mittels eines Software-Updates folgenlos beseitigt werden kann oder ob eine technische und/oder merkantile Wertminderung des Fahrzeugs zurückbleibe.
Sollte eine Nachbesserung wegen des Verbleibs nachteiliger Folgen für das Fahrzeug objektiv unmöglich sein, seien grundsätzlich sowohl das Rücktrittsbegehren als auch das Schadensersatzbegehren begründet. Für den Fall, dass der Mangel folgenlos behoben werden könne, dürfe sich das Rücktrittsbegehren hingegen als unbegründet darstellen.
§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.