Steueränderungen ab 2013 für alle Steuerzahler im Überblick

Steueränderungen ab 2013 für alle Steuerzahler im Überblick

  1. Veranlagungsarten geändert
  2. Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartner
  3. Steuerfreier Grundfreibetrag gestiegen
  4. Steuerfreibetrag für Ehrenämter erhöht
  5. Höherer Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen
  6. Beiträge zu einer Krankenversicherung außerhalb der EU absetzbar
  7. Zivilprozesskosten kaum noch absetzbar
  8. Pflege-Pauschbetrag auch für Pflege im EU-Ausland
  9. Neue Vorläufigkeitsvermerke der Finanzämter

 

  1. Veranlagungsarten geändert

Zukünftig können Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften nur noch zwischen der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif und der Einzelveranlagung mit Grundtarif wählen.

Tipp: Das Wahlrecht kann jedes Jahr neu ausgeübt werden.

Die Einzelveranlagung ersetzt die frühere getrennte Veranlagung und bringt eine Änderung bei der Zuordnung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auf die beiden Partner mit sich.

Hinweis: Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung gibt es ab 2013 nicht mehr.

 

  1. Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartner

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass auch eingetragene Lebenspartner rückwirkend ab 2001 in allen noch offenen Fällen den Splittingtarif für Ehegatten wählen können. Dafür darf die Veranlagung noch nicht bestandskräftig sein.

Der Gesetzgeber hat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagiert und in § 2 Abs. 8 EStG festgelegt, dass alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehepartnern auch auf eingetragene Lebenspartner anzuwenden sind.

 

  1. Steuerfreier Grundfreibetrag gestiegen

Der Grundfreibetrag, bis zu dem Ihr Einkommen steuerfrei bleibt, wurde für 2013 von Euro 8.004 auf Euro 8.130 angehoben. Ab dem Jahr 2014 beträgt der Grundfreibetrag dann Euro 8.354.

 

  1. Steuerfreibetrag für Ehrenämter erhöht

Übungsleiterpauschale

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wurde ab 2013 auf Euro 2.400 angehoben.

Das Gleiche gilt für die steuerfreie Aufwandsentschädigung für Ehrenämter im öffentlichen Bereich, etwa als Mitglied im Gemeinderat oder der freiwilligen Feuerwehr.

Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Ausbildungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher,
  • Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

 

Ehrenamtspauschale

Für sonstige Ehrenämter im privaten Bereich, z.B. bei einem gemeinnützigen Verein oder einer Wohlfahrtsorganisation, ist der Freibetrag ab 2013 auf Euro 720 gestiegen.

Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister
  • Platzwart, Gerätewart
  • Reinigungsdienst
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
  • Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich

Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

 

  1. Höherer Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu den sogenannten „Rürup-Renten“ sind mit einem bestimmten Anteil als Sonderausgaben abziehbar. Dieser Anteil steigt jährlich um 2%-Punkte und beträgt 2013 nun 76 %.

 

  1. Beiträge zu einer Krankenversicherung außerhalb der Europäischen Union (EU) absetzbar

Ab 2013 sind Beiträge für eine Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben auch dann absetzbar, wenn der Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EU-/EWR-Gebiets (z.B. Schweiz, Türkei) geschlossen wurde.

 

  1. Zivilprozesskosten kaum noch absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2011 seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Kosten eines nicht völlig aussichtslosen Zivilprozesses außergewöhnliche Belastungen darstellen können. Damit waren grundsätzlich die Kosten aller Zivilprozesse abziehbar. Darauf hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert. Durch eine gesetzliche Regelung wurde nun die frühere Rechtslage wiederhergestellt.

Ab 2013 sind Prozesskosten nur noch dann absetzbar, wenn es um die Sicherung der Existenzgrundlage und die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse geht. Beispielsweise können die Kosten eines Scheidungsprozesses vor dem Familiengericht steuerlich geltend gemacht werden.

 

  1. Pflege-Pauschbetrag auch für Pflege im EU-Ausland

Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages in Höhe von Euro 924 als außergewöhnliche Belastung war bisher, dass die häusliche Pflege eines Angehörigen im Inland erfolgte.

Wohnt der pflegebedürftige Angehörige im EU-/EWR-Ausland, darf ab 2013 auch in dessen Haushalt gepflegt werden.

 

  1. Neue Vorläufigkeitsvermerke der Finanzämter

Die Liste der Vorläufigkeitsvermerke ist um zwei weitere ergänzt worden. Dies bedeutet, dass ein Einspruch gegen den Steuerbescheid somit nicht erforderlich ist, wenn der Bescheid die betreffenden Vorläufigkeitsvermerke enthält:

  • Es gibt jetzt auch einen Vermerk zu der Frage, ob der bei den außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt abgezogene Eigenanteil des Steuerpflichtigen (die sogenannte zumutbare Belastung) verfassungswidrig ist.
  • Außerdem sind Steuerbescheide vorläufig hinsichtlich der nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, also der Beiträge für Wahlleistungen in der Krankenversicherung, zu einer Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Risikolebensversicherung und einer vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung.

Tipp:

Tragen Sie alle Ihre Krankheits- und Pflegekosten in Ihrer Steuererklärung ein. Bisher zieht das Finanzamt zwar eine zumutbare Belastung ab und erkennt nur den Rest an. Sollte allerdings der Musterprozess vor dem Bundesfinanzhof positiv entschieden werden, können auch Sie davon profitieren. Wenn Sie Ihren Bescheid erhalten, prüfen Sie, ob ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Dann ist Ihr Steuerbescheid automatisch offen – ein gesonderter Einspruch ist nicht erforderlich.

Das gleich gilt für alle Ihre Versicherungsbeiträge. Der Gesetzgeber lässt derzeit zwar sonstige Vorsorgeaufwendungen nur beschränkt zum Abzug zu. Durch die Aufnahme in die Liste der Vorläufigkeitsvermerke werden nun die Steuerbescheide diesbezüglich offen gelassen. Sollte durch das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren entschieden werden, dass die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht nur beschränkt abziehbar sind, muss das Finanzamt mehr Versicherungsbeiträge anerkennen.

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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!
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