Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 16.01.2013 (Aktenzeichen: VI R 14/12) darüber entschieden, wie die Fahrtkosten während eines Praxissemesters, beispielsweise bei einem Fachhochschulstudium, zu beurteilen sind.
Wenn ein Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ableistet, ist der Betrieb nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Kosten für die Wege dorthin sind uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar.
Tipp: Dieses Urteil hat nun seit 2012 keinen Einfluss mehr auf das Kindergeld. Es kann jedoch wichtig werden, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird.
Auch Fahrtkosten, die im Falle eines beruflich ausgeübten Studiums entstehen sind nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen, Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.2012 (Aktenzeichen: III R 64/11).
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