Keine Buchführungspflicht
- Freiberufler
- Nicht-Kaufleute = Handelsgewerbe mit einfach strukturierten, überschaubaren und transparenten Geschäftsbeziehungen,
- ebenso Kleingewerbe
- Einzelkaufleute, die zwei Geschäftsjahre hintereinander nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro
- Jahresüberschuss haben („Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz“)
- Land- und Forstwirte, die nicht als Kaufleute gelten
Buchführungspflicht
- Alle Unternehmer, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben
- Einzelunternehmen, OHG, KG
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
- Nicht-Kaufleute
- wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt
oder
- wenn die Umsätze 500.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen
- wenn sich Personengesellschaften oder Einzelunternehmen freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen
Hinweis: Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sind weitgehend identisch. Zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind alle Kaufleute im Sinne des HGB (e.K., OHG, KG, GmbH, AG). Für Kleine Einzelkaufleute und sonstige Gewerbetreibende besteht die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nur, wenn mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse oder mehr als 50.000 Euro Jahresgewinn erzielt werden. Ebenfalls freigestellt sind alle Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten usw.). Eine freiwillige Buchführung und Bilanzierung ist jederzeit möglich.
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