Wer ist buchführungspflichtig?

Keine Buchführungspflicht

  • Freiberufler
  • Nicht-Kaufleute = Handelsgewerbe mit einfach strukturierten, überschaubaren und transparenten Geschäftsbeziehungen,
  • ebenso Kleingewerbe
  • Einzelkaufleute, die zwei Geschäftsjahre hintereinander nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro
  • Jahresüberschuss haben („Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz“)
  • Land- und Forstwirte, die nicht als Kaufleute gelten

Buchführungspflicht

  • Alle Unternehmer, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben
  • Einzelunternehmen, OHG, KG
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
  • Nicht-Kaufleute
    • wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt

    oder

    • wenn die Umsätze 500.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen
    • wenn sich Personengesellschaften oder Einzelunternehmen freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen

Hinweis: Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sind weitgehend identisch. Zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind alle Kaufleute im Sinne des HGB (e.K., OHG, KG, GmbH, AG). Für Kleine Einzelkaufleute und sonstige Gewerbetreibende besteht die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nur, wenn mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse oder mehr als 50.000 Euro Jahresgewinn erzielt werden. Ebenfalls freigestellt sind alle Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten usw.). Eine freiwillige Buchführung und Bilanzierung ist jederzeit möglich.

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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!
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