Mit Beschluss vom 29. April 2013 (9 V 2400/12 K) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 KStG) im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der Verhältnismäßigkeit geäußert. Das Gericht gewährte dennoch die von der Antragstellerin begehrte Aussetzung der Vollziehung nicht, da sich vorliegend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Gesetzesvollzug überwiegendes besonderes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin – insbesondere keine durch die Zinsschranke begründete Existenzgefährdung – feststellen lasse. Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zu den Einzelheiten lesen Sie bitte die Pressemitteilung Nr. 6 vom 15. Mai 2013.


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