Stellt sich bei der durch das Finanzamt vorzunehmenden sogenannten „Günstigerprüfung“ heraus, dass der Kinderfreibetrag für Sie vorteilhafter ist, als der Anspruch auf Kindergeld, so wird der Anspruch auf Kindergeld in jedem Fall der tariflichen Einkommensteuer gegen gerechnet. Das ist unabhängig davon, ob Sie das Kindergeld beantragt und erhalten haben oder nicht. Sie sollten daher in allen Fällen, in denen ein Anspruch auf Kindergeld besteht, auch einen Antrag auf Kindergeld stellen.
Tipp: Sie können den Antrag auf Kindergeld neuerdings noch bis zu vier Jahre nach Ablauf des Jahres, für das Kindergeld beantragt werden soll, stellen. Damit verjährt der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr innerhalb von 6 Monaten.
Fragen zur Anlage Kind und Kindergeld beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
Weitere Tipps und Tricks zur Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer finden Sie in den aktuellen Beiträgen.