Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Hintergrund des neuen Gesetzes

Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die Artikel 1 bis 8 und 10 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1) waren nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie bis zum 16. März 2013 in deutsches Recht umzusetzen. Die genannten Artikel sehen die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses vor und führen einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags bei Zahlungsverzug ein.

Darüber hinaus sehen sie Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von vertraglich vereinbarten Abnahme- und Überprüfungsverfahren vor. Derartige Regelungen sieht das deutsche Recht bislang nicht vor. Es ist deshalb an die Richtlinie anzupassen.
Die Richtlinie soll durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Unterlassungsklagengesetzes umgesetzt werden. Im Wege der Umsetzung wurde § 271a BGB und § 1a UKlaG völlig neu geschaffen und §§ 286, 288, 308, 310 BGB abgeändert.

Ziele des „Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“

Ziel des Gesetzes ist es, kleinen Firmen dabei zu helfen, schneller an ihre Bezahlung zu gelangen. So soll einem Liquiditätsengpass, verschuldet durch die langatmige Zahlungsmoral größerer Firmen, vorgebeugt werden und die Gläubiger sollen u.a. langfristig wettbewerbsfähig bleiben.

Weitere Kosten

Durch die zur Umsetzung der Richtlinie vorgeschlagenen Regelungen können für Schuldner von Entgeltforderungen zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind bedingt durch die Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses sowie die Einführung eines pauschalen Schadensersatzanspruchs in Höhe von 40 Euro bei Zahlungsverzug. Diese Kosten belasten jedoch nur diejenigen, die als Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug sind. Wer rechtzeitig leistet, ist von den Änderungen nicht betroffen. Darüber hinaus senken sich im gleichen Umfang die Belastungen von Gläubigern einer Entgeltforderung, die sich bislang gezwungen sahen, kostenlosen „Gläubigerkredit“ zu gewähren, und keine Möglichkeit hatten, geringe Kosten der Rechtsverfolgung pauschal geltend zu machen.

Zahlungsfristen von über 60 Tagen nur noch mit Vereinbarung

Im Kern geht es dabei vor allem um Zahlungsfristen von über 60 Tagen, welche fortan nur noch nach einer ausdrücklichen, beidseitigen und nachweisbaren Vereinbarung möglich sind.

Sollte für öffentliche Auftraggeber keine anderweitige Vereinbarung nachgewiesen werden können, gilt für sie ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Zahlungsfrist von nur 30 Tagen.

Keine Zahlungsfristen mehr in den Allgemeine Geschäfts Bedingungen

Laut Gesetzentwurf sollen außerdem jegliche Auflagen bezüglich der Zahlungsfrist in den AGB unzulässig sein. Diese bedürfen ab dann, wie oben erwähnt, einer gesonderten, beidseitigen Vereinbarung.

Höherer Verzugszins und zusätzliche Verzugs-Pauschale

Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf vor, dem Schuldner bei Eintritt eines Zahlungsverzuges einen höheren Verzugszins aufzuerlegen. Dieser soll zukünftig 9 Prozentpunkte über dem Basisleitzins legen. Das entspricht einer Steigerung um einen Prozentpunkt im Vergleich zum derzeitigen Verzugszins.

Zusätzlich soll der Gläubiger die Berechtigung zur Erhebung einer Verzugspauchale in Höhe von 40 Euro erhalten.

Was bedeutet das für ihr Unternehmen?

Die positiven Folgen des Gesetzes liegen auf der Hand:

  • Sie können mit einer schnelleren Bezahlung von offenen Rechnungen kalkulieren
  • Wenn sie säumige Kunden haben, können Sie einen Pauschalbetrag von 40 Euro + Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basisleitzins erheben
  • Sollten Sie geschäftlich mit öffentlichen Auftraggebern verkehren, erhalten Sie Ihr Geld jetzt in höchstens 30 Tagen
  • Keine versteckten Zahlungsfristen mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!
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