Es gibt Situationen, da bleiben Unterhaltsleistungen völlig steuerfrei, da die Möglichkeit des sogenannten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht bestehen. So urteile der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 12.11.1997, Aktenzeichen X R 83 – 93, dass der Erbe ihm gemäß § 1586 b BGB obliegende Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten des Erblassers nicht als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings abziehen kann.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres im Jahre 1988 verstorbenen Ehemannes. Dessen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an seine frühere Ehefrau war nach dem Tod gem. §1586?b BGB auf die Klägerin übergegangen. Diese machte mit Zustimmung der Empfängerin die im Jahre 1990 geleisteten Unterhaltszahlungen bis zum Höchstbetrag von 27.000 DM in ihrer Einkommensteuererklärung von 1990 gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 1 EStG in der für dieses Jahr geltenden Fassung zum Sonderausgabenabzug geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte dies im Bescheid vom 29. 06.1992 ab.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch erreichte die Kl. wegen der Unterhaltszahlungen lediglich einen auf den Höchstbetrag von 5400 DM beschränkten Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33?a EStG. Klage und Revision blieben erfolglos.
Tipp: Der gezahlte Unterhalt bleibt in dieser Konstellation steuerfrei. Die Richter des Bundessfinanzhofs führen dazu aus: „Art. 3 GG (Grundgesetz) ist durch dieses Auslegungsergebnis schon im Hinblick auf die zuvor geschilderte unterschiedlichen Belastung bei unterhaltsverpflichteten Ehegatten einerseits und seinem aus dem Nachlaß verpflichteten Erben andererseits nicht verletzt. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß die Versagung des Sonderausgabenabzugs in Fällen der streitigen Art auf der Einnahmeseite der Gesamtregelung „Realsplitting“ Nichtsteuerbarkeit zur Folge hat, weil nunmehr feststeht, daß solche Unterhaltsleistungen vom Geber nicht abgezogen werden können (S. § 22 Nr. a EStG).“
Achtung: Ist der Sonderausgabenabzug bereits in Anspruch genommen worden, so ist dies zu Unrecht erfolgt. Gerade der Empfänger der Unterhaltsleistungen sollte ein Interesse daran haben, von der Steuerfreiheit zu profitieren. Wirken Unterhaltszahlender und Unterhaltsempfänger zusammen, so handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Fall der Steuerhinterziehung, da auf der einen Seite die Zahllast reduziert wird und auf der anderen Seite von einem durch die Progression bedingten niedrigeren Tarif profitiert wird. Damit ein solcher Sachverhalt nicht für alle Beteiligten zum Problem wird, ist es sinnvoll über eine Selbstanzeige nachzudenken.
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