Steuerhinterziehung – hilft mir eine Selbstanzeige?

Rechtsanwalt Dario Arconada
Risiko: Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung

Die Selbstanzeige ist häufig das einzige Mittel, Straffreiheit zu erlangen. In diesem Kurzbeitrag beantwortet Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) die wichtigsten fünf Fragen zum Thema Selbstanzeige.

1. Frage: Was hat eine Selbstanzeige für Auswirkungen?

Die Selbstanzeige hat das Ziel, eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steurverkürzung zu vermeiden. Der Täter erlangt durch die Selbstanzeige Straffreiheit oder wird bei einer Steuerverkürzung nicht mit einem Bußgeld belegt.

Achtung: Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt nicht in Fällen der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung ein. In derartigen Fällen führt die Selbstanzeige lediglich zu einer strafmildernden Wirkung. Einzelheiten sollten mit Ihrem Rechtsanwalt besprochen werden.

2. Frage: Müssen nach einer Selbstanzeige die Steuern nachgezahlt werden?

In jedem Fall sind die hinterzogenen Steuern zu zahlen. Hinzu kommen auch noch die Hinterziehungszinsen für die letzten Jahre. Steuern und Zinsen sind nach einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist zu entrichten. Die vollständige Zahlung ist Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Frage: Wie muss eine Selbstanzeige erstattet werden?

Alle nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen (z.B. die Einnahmen/Umsätze und Ausgaben/Werbungskosten) müssen in tatsächlicher Höhe angegeben. Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese auch nachzuweisen. Hierbei sind in vielen Fällen bei Kapitaleinkünften die Banken behilflich. Anhand der Selbstanzeige und der Unterlagen muss das Finanzamt in der Lage sein, eine zutreffende Steuerfestsetzung vornehmen können.

3. Frage: Bei wem ist die Selbstanzeige zu erstatten?

Die Selbstanzeige ist an das für Sie zuständige Finanzamt zu richten. Intern zuständig ist dann jedoch nicht die Veranlagung, sondern die Bußgeld- und Strafsachenstelle. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen entscheidet dann über weiteren Handlungsbedarf und über die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Kommen andere Delikte in Betracht (beispielsweise Betrug, Insolvenzverschleppung), so wird die zuständige Staatsanwaltschaft mit involviert. Selbstverständlich werden auch dort Selbstanzeigen entgegengenommen.

4. Frage: Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?

Ausschlussgründe sind:
1. die Entdeckung der Tat durch das Finanzamt
2 .das Erscheinen eines Prüfers des Finanzamts
3. die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens

5. Frage: Wie lange kann eine Steuerhinterziehung verfolgt werden?

Dabei ist zwischen zwei Arten der Verjährung zu unterscheiden: der Strafverfolgungsverjährung und der Festsetzungsverjährung.

Strafverfolgungsverjährung: Die Steuerhinterziehung, begangen durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, verjährt nach 5 Jahren, gerechnet vom Datum des der Steuerhinterziehung zugrunde liegenden Steuerbescheides. Sofern der Tatbestand durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung erfüllt wurde, beträgt die Verjährungszeit ebenfalls 5 Jahre, dann aber gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der allgemeinen Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr!

Achtung: Die Verjährung kann durch sämtliche im § 78 c Strafgesetzbuch (StGB) genannten Handlungen mit der Folge unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass von dem Zeitpunkt an ein erneuter Fristbeginn zum Tragen kommt. Die absolute Verjährungsfrist ist allerdings auf 10 Jahre begrenzt.

Festsetzungsverjährung: Ohne auf die besonderen Einzelheiten der Festsetzungsverjährung einzugehen, beträgt die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Das bedeutet, dass die hinterzogenen Steuern zuzüglich der anfallenden Hinterziehungszinsen über 10 Jahre rückwirkend festgesetzt werden, auch wenn die strafrechtliche Verjährungszeit bereits eingetreten ist. Aus diesem Grunde sind immer 10 Jahre zu berücksichtigen.

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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!
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