Steuerliche Behandlung von Autorenhonoraren

Einkommensteuer

Rechtsanwalt Dario Arconada
Einkommensteuererklärung – Rechtsanwalt Dario Arconada

Die erzielten Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit zählen einkommensteuerrechtlich zu den sogenannten Einkünften aus selbstständiger Arbeit (nach § 18 EStG). Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn eigene Gedanken für die Öffentlichkeit niedergeschrieben werden.

Zu den Einnahmen zählen vor allem die erhaltenen Honorare oder sonstige Entschädigungen, die der Autor erhält. Dies bedeutet auch, dass Einnahmen auch Entgelte aus Hilfs- und Nebengeschäften sind, die im Zusammenhang mit der schriftstellerischen Tätigkeit stehen. Dazu gehören zum Beispiel auch die von der Verwertungsgesellschaft WORT erhaltenen Vergütungen oder vergleichbare Zahlungen.

Unter Ausgaben sind alle Aufwendungen zu verstehen, die durch den Betrieb der selbstständigen Arbeit, also der Autorentätigkeit, veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Nebenberufliche Tätigkeit als Autor

Üben Arbeitnehmer neben ihrem Hauptberuf eine schriftstellerische Tätigkeit aus, so können die hieraus erzielten Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen statt zu einer Veranlagung auf Antrag (Antragsveranlagung) zu einer Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) führen. Bei Arbeitnehmern wird eine Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen unter anderem dann durchgeführt, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte mehr als EURO 410,- jährlich beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuer unterliegen auch die Umsätze freiberuflich tätiger Autoren. Sie sind mit ihren schriftstellerischen Umsätzen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Autoren, deren Umsätze in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz bestehen, dazu zählen Leistungen der Schriftsteller und Journalisten, soweit sie einem anderen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken einräumen – vergleiche BMF-Schreiben vom 12.5.1982, BStBl. 1982 I, 540 – kommen in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG).

Alle Unternehmer, das gilt auch für Autoren, sind grundsätzlich berechtigt, Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen und die ihnen in Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Hinweis: Das Besteuerungsverfahren (Voranmeldungen, Steuererklärung) ist in § 18 UStG geregelt. Der Notwendige Inhalt von Rechnungen ist in § 14 UStG geregelt.

Druckkostenzuschüsse (für Dissertationen und ähnliche Druckerzeugnisse)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 28.7.1994 V R 27/92, BFH/NV 1995, 550, erstmals mit der Frage befasst, ob Druckkostenzuschüsse der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind oder, ob es sich um nicht steuerbare Zuschüsse handelt.

Hinweis: Aufgrund dieses Urteils sind Druckkostenzuschüsse von Autoren grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Druckkostenzuschüsse unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von zurzeit 19 %. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 9.12.2005, BStBl. 2005 II, 1087, auch dann, wenn der Druckkostenzuschuss nicht vom Autor des Werkes, sondern von einem Dritten erbracht wird.

Keine Gewerbesteuer

Die Einkünfte aus selbstständig ausgeübter schriftstellerischer Tätigkeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Strittig ist zuweilen die Abgrenzung zwischen selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit eines Schriftstellers. Allerdings stellt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an das Merkmal der selbstständig ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit keine hohen Anforderungen. Die Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse geht über den Rahmen freiberuflicher Tätigkeit hinaus, wenn sich die organisatorische Einrichtung nicht auf eine der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion beschränkt, sondern eine neue Erwerbsgrundlage schafft. Durch gewerblichen Massenvertrieb verliert eine ihrer Natur nach schriftstellerische Tätigkeit ihren freiberuflichen Charakter (beispielsweise BFH-Urteil vom 11.5.1976 VIII R 111/71, BStBl. 1976 II, 641).

Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover / Barsinghausen beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: 0511/310600-32 (Sekretariat).

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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!