Die Begriffe „Freigrenze“ und „Freibetrag“ hören sich beide sehr ähnlich an. Das Finanzamt unterscheidet jedoch genau zwischen Freigrenze und Freibetrag, da der Gesetzgeber je nach Ausgestaltung ein anderes Ergebnis erzielen wollte.
Freigrenzen haben im Gegensatz zu Freibeträgen keine freistellende Wirkung. Bei einem Freibetrag bleiben Einkünfte bis zur Höhe des Freibetrags grundsätzlich steuerfrei. Bei der Freigrenze hingegen werden auch die Einkünfte unterhalb der Freigrenze steuerpflichtig, wenn die Freigrenze überschritten wird.
Beispiel: Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es die so genannte Freigrenze, unterhalb derer der Gewinn vollkommen von der Steuer befreit ist und oberhalb derer der gesamte Gewinn steuerpflichtig wird.
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